In Kiel gibt es verschiedene Wege für eine Bürgerbeteiligung.

Einwohnerversammlung

Mindestens einmal im Jahr sollen von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister Einwohnerversammlungen in den Stadtteilen einberufen werden, um über wichtige Angelegenheiten der Stadt zu informieren und diese zu erörtern. Dabei geäußerte Vorschläge und Anregungen müssen dann in angemessener Frist von den Selbstverwaltungsgremien - das sind zuständige Ausschüsse, Hauptausschuss und Ratsversammlung - behandelt werden.

Schriftliche Anregungen

Darüber hinaus haben alle Einwohnerinnen und Einwohner das Recht, sich schriftlich mit Anregungen und Beschwerden an die Ratsversammlung zu wenden. Die Antragstellerin/der Antragsteller ist über die Stellungnahme der Ratsversammlung zu unterrichten.

Bürgeranfragen

Die Ratsversammlung kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit geben, Anfragen in der Ratsversammlung, auch zu auf der Tagesordnung stehenden Punkten, zu stellen.

Einwohnerantrag

Wenn fünf Prozent der über vierzehnjährigen Einwohnerinnen und Einwohner Kiels eine Anregung per Unterschrift mittragen, kann diese zu einem Einwohnerantrag werden. Nachdem die Kommunalaufsicht diesen Antrag zugelassen hat, muß die Ratsversammlung darüber beraten und entscheiden.

Bürgerentscheid

Andersherum kann aber auch die Ratsversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder eine Entscheidung den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern übertragen. Der Bürgerentscheid über wichtige Selbstverwaltungsaufgaben - insbesondere neue Aufgaben für die Gemeinde, Einrichtung und Erweiterung oder gar Auflösung von öffentlichen Einrichtungen zählen dazu - hat, bei vorgeschriebenen Mehrheitsverhältnissen, die Bedeutung eines endgültigen Beschlusses.

Bürgerbegehren

Mit einem Bürgerbegehren, das von mindestens zehn Prozent aller Bürgerinnen und Bürger per Unterschrift unterstützt werden muss, kann im Bereich der wichtigen Aufgaben unter anderem ein bereits gefasster Beschluss der Ratsversammlung erneut zur Abstimmung gestellt werden.

Kinder und Jugendliche

Gemeinden müssen Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, angemessen beteiligen. Kinder und Jugendliche selbst haben unabhängig von ihrem Alter ein Vorschlagsrecht in den Einwohnerversammlungen und können schriftliche Anregungen und Beschwerden an die Gemeinde- oder Stadtvertretung geben. Ab 14 Jahre können sie Anfragen in der Einwohnerfragestunde oder einen Einwohnerantrag stellen. Ab 16 Jahre können sie an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie an Kommunalwahlen teilnehmen.

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